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Familienrecht

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung: Wer zahlt, wie viel, wie lange?

6 Minuten LesezeitFreigegeben durch Corinna Jung, LL.M.
Corinna Jung, Rechtsanwältin und Fachanwältin für StrafrechtRechtsanwältin, Fachanwältin für StrafrechtCorinna Jung, LL.M.
Inhaltsverzeichnis

Beim Ehegattenunterhalt entstehen nach einer Scheidung häufig Missverständnisse. Viele gehen davon aus, dass der besserverdienende Ex-Partner automatisch zahlen muss. Andere glauben, nach der Scheidung bestehe grundsätzlich kein Anspruch mehr. Beides stimmt so nicht.

Das deutsche Recht verfolgt seit der Unterhaltsreform 2008 einen klaren Grundsatz: Nach der Scheidung ist jeder für sich selbst verantwortlich (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme, nicht die Regel. Aber diese Ausnahmen betreffen in der Praxis viele Fälle.

Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt - der Unterschied

Beide Begriffe werden oft durcheinandergeworfen. Der Unterschied ist rechtlich aber erheblich.

Trennungsunterhalt betrifft den Zeitraum von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Er orientiert sich am ehelichen Lebensstandard als Bedarfsmaßstab. Auf künftig fälligen Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam im Voraus verzichtet werden.

Ehegattenunterhalt - auch nachehelicher Unterhalt genannt - beginnt erst nach der Scheidung. Hier gelten andere Regeln. Es gibt keinen automatischen Anspruch. Der unterhaltsberechtigte Ex-Partner muss einen der gesetzlich definierten Unterhaltsgründe nachweisen. Und anders als beim Trennungsunterhalt kann der Anspruch vertraglich ausgeschlossen werden, etwa in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wann besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Das Gesetz kennt sieben Unterhaltsgründe. Mindestens einer muss vorliegen:

Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

Wer nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut, kann deshalb Anspruch auf Unterhalt haben. Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes besteht der Basisunterhalt grundsätzlich ohne die Voraussetzungen einer kindbezogenen oder elternbezogenen Verlängerung. Danach hängt der Anspruch insbesondere von den Betreuungsmöglichkeiten, den Belangen des Kindes und der bisherigen Gestaltung von Betreuung und Erwerbstätigkeit ab.

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Wenn ein Ex-Partner zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach Wegfall eines anderen Unterhaltsgrundes zu alt ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Was "zu alt" bedeutet, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht.

Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)

Wenn von einem geschiedenen Ehegatten wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit müssen im Streitfall belegt werden.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)

Wer nach der Scheidung trotz Bemühungen keine angemessene Arbeit findet, kann vorübergehend Unterhalt verlangen. Entscheidend: Der Ex-Partner muss nachweisen, dass er sich ernsthaft um Arbeit bemüht hat. Bewerbungen dokumentieren.

Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)

Aufstockungsunterhalt kann in Betracht kommen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf nicht decken. Ob und wie lange ein Zahlbetrag entsteht, hängt unter anderem von Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und einer möglichen Begrenzung nach § 1578b BGB ab.

Unterhalt wegen Ausbildung (§ 1575 BGB)

Wer in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 1575 BGB für die möglichst bald aufgenommene Ausbildung Unterhalt verlangen. Erwartet werden muss ein erfolgreicher Abschluss.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Ein Auffangtatbestand für sonstige schwerwiegende Gründe, wenn es unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre, keinen Unterhalt zu gewähren. Gründe dürfen nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Wie wird Ehegattenunterhalt berechnet?

Die Süddeutschen Leitlinien 2026 berücksichtigen Erwerbseinkünfte bei der Bedarfsermittlung grundsätzlich zu 90 Prozent. Sind beide geschiedenen Ehegatten erwerbstätig, bilden 45 Prozent der Differenz ihrer anrechenbaren Erwerbseinkommen regelmäßig einen Ausgangspunkt.

Ein stark vereinfachtes Beispiel: Bei 4.000 Euro und 1.500 Euro bereinigtem Erwerbseinkommen ergibt dieser Rechenschritt 1.125 Euro. Der tatsächlich geschuldete Betrag kann insbesondere durch Kindesunterhalt, sonstige Einkünfte, weitere Abzüge, Bedarf und Leistungsfähigkeit abweichen. Leistet ein Ehegatte Kindesunterhalt, wird sein Einkommen nach den Süddeutschen Leitlinien vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den Zahlbetrag bereinigt; außerdem sind die gesetzliche Rangfolge und der Selbstbehalt zu beachten.

Für eine konkrete Berechnung werden die tatsächlichen Einkünfte, Abzüge, Unterhaltspflichten und Bedarfspositionen benötigt.

Das Unterhaltsrecht zählt zu den kompliziertesten Materien des deutschen Familienrechts. Eine anwaltliche Beratung ist deshalb in den allermeisten Fällen sinnvoll.

Befristung und Begrenzung

Nachehelicher Unterhalt kann nach § 1578b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn eine fortdauernde Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen oder ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Das erfordert eine Billigkeitsabwägung; einen generellen Regelfall der Befristung und feste Regelzeiträume gibt es nicht.

Die Ehedauer ist ein wichtiger Faktor, aber nicht der einzige. Bei einer kurzen Ehe ohne ehebedingte Nachteile kann eine frühe Begrenzung in Betracht kommen. Hat ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung oder der gemeinsamen Lebensplanung berufliche Nachteile erlitten, kann das gegen eine kurze Befristung sprechen.

Auch hier gibt es keine Formel. Gerichte wägen den Einzelfall ab. Wie lange war die Ehe? Hat ein Partner ehebedingte Nachteile erlitten? Ist eine wirtschaftliche Verselbständigung realistisch?

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann verwirkt werden (§ 1579 BGB). Das passiert nicht automatisch, aber das Gericht kann den Unterhalt kürzen oder streichen, wenn bestimmte Umstände vorliegen.

Dazu gehören eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten, bestimmte schwere Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder eine mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit. Eine neue Partnerschaft allein reicht nicht. Für die Verfestigung werden die Gesamtumstände bewertet, etwa Dauer, gemeinsamer Haushalt, wirtschaftliche Verflechtung und Auftreten als Paar nach außen; keines dieser Merkmale entscheidet für sich allein.

Ehegattenunterhalt vertraglich regeln

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann Ehegattenunterhalt durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder modifiziert werden.

Nicht jede Vereinbarung hält einer gerichtlichen Kontrolle stand. Für eine mögliche Sittenwidrigkeit kommt es auf eine Gesamtwürdigung bei Vertragsschluss an, insbesondere auf Inhalt, einseitige Lastenverteilung, Verhandlungspositionen und mögliche Druck- oder Abhängigkeitssituationen. Davon zu trennen ist die spätere Ausübungskontrolle. Eine Beratung vor der Unterschrift kann diese Risiken einordnen.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Wie lange muss ich meiner Frau nach der Scheidung Unterhalt zahlen?

Das hängt vom konkreten Unterhaltsgrund, der Ehedauer, ehebedingten Nachteilen und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. § 1578b BGB enthält keine feste Formel. Deshalb lässt sich aus der Zahl der Ehejahre allein weder eine Mindest- noch eine Höchstdauer ableiten.

Wie viel Unterhalt bei 3.000 Euro netto?

Aus 3.000 Euro Nettoeinkommen lässt sich kein verlässlicher Zahlbetrag ablesen. In einer stark vereinfachten Differenzrechnung können 45 Prozent der bereinigten Erwerbseinkommensdifferenz einen ersten Rechenschritt bilden. Zuvor und danach sind jedoch unter anderem Kindesunterhalt, weitere Einkünfte, zulässige Abzüge, Bedarf und Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Wann muss der Mann keinen Unterhalt für die Frau zahlen?

Ein Anspruch kann insbesondere fehlen, wenn kein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegt (§§ 1570 bis 1576 BGB), keine Bedürftigkeit besteht oder der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist. Auch § 1579 BGB kann den Anspruch bei grober Unbilligkeit beschränken oder versagen. Ob unterhalb oder nahe dem Selbstbehalt tatsächlich kein Zahlbetrag verbleibt, erfordert eine vollständige Berechnung einschließlich möglicher weiterer Einkünfte und Einwendungen.

Wie lange muss der Ehegattenunterhalt nach 3 Jahren Ehe gezahlt werden?

Auch nach drei Jahren Ehe gibt es keine feste Bezugsdauer. Entscheidend sind der gesetzliche Unterhaltsgrund, mögliche ehebedingte Nachteile und die Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB. Eine konkrete Dauerprognose setzt deshalb mehr Informationen voraus als Beginn und Ende der Ehe.

Wird das Gehalt meiner neuen Frau beim Unterhalt mit angerechnet?

Das Einkommen eines neuen Ehepartners wird nicht einfach als eigenes Einkommen des Unterhaltspflichtigen addiert. Das Zusammenleben kann aber ersparte Haushaltskosten und damit die Leistungsfähigkeit beeinflussen. Steuerliche Folgen und konkurrierende Unterhaltspflichten sind gesondert zu prüfen.

Ehegattenunterhalt prüfen lassen

Ob Sie Ehegattenunterhalt zahlen müssen oder einen Anspruch haben, lässt sich erst nach einer genauen Analyse beurteilen. Für eine Terminabstimmung nutzen Sie das Kontaktformular oder rufen Sie unter 0911 243 777 an.

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Corinna Jung, LL.M., ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie ist Ansprechpartnerin für Familienrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht in Nürnberg.

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