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Eine Scheidung ist kein Formular, das man ausfüllt. Sie ist ein Verfahren mit festen Regeln, Fristen und Kosten, das ein Familiengericht abwickelt. Und sie beginnt fast immer mit den gleichen Fragen: Was kostet das? Wie lange dauert das? Brauche ich einen eigenen Anwalt?
Eine frühe Bestandsaufnahme hilft, den Scheidungsantrag und offene Folgesachen getrennt zu betrachten. Nicht jede Frage muss im Scheidungsverbund geklärt werden.
Voraussetzung: Das Trennungsjahr
Grundsätzlich wird eine Ehe erst geschieden, wenn sie gescheitert ist. Nach einem Jahr Getrenntleben wird das Scheitern vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte zustimmt. Getrenntleben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will.
Eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist möglich. Dafür muss die bisherige Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich aufgehoben sein. Einzelne äußere Merkmale wie getrennte Schlafzimmer reichen für sich genommen nicht aus; entscheidend ist das Gesamtbild.
Stimmt ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahres nicht zu, muss das Scheitern gegebenenfalls auf andere Weise festgestellt werden. Nach drei Jahren Getrenntleben wird es unwiderlegbar vermutet.
Härtefallscheidung
In Ausnahmefällen kann eine Scheidung auch ohne Trennungsjahr eingereicht werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt, die in der Person des anderen Ehegatten liegen muss. Körperliche Gewalt, schwere Bedrohungen oder vergleichbare Umstände können je nach Einzelfall eine solche Härte begründen. Härtefallscheidungen sind selten und die Anforderungen hoch.
Ablauf einer Scheidung
Der Ablauf folgt einem festen Muster. Abweichungen gibt es, aber die Grundstruktur bleibt.
Ein Ehepartner beauftragt einen Anwalt. Der Anwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Bei der einvernehmlichen Scheidung braucht nur der antragstellende Ehepartner einen Anwalt. Der andere Ehepartner kann dem Antrag zustimmen, aber keine eigenen Sachanträge stellen.
Das Gericht klärt von Amts wegen den Versorgungsausgleich. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Dafür holt das Gericht Auskünfte zu den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten ein. Wie lange das dauert, hängt von den beteiligten Versorgungsträgern und der Vollständigkeit der Angaben ab.
Wenn die erforderlichen Auskünfte vorliegen, setzt das Gericht einen Termin an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist er häufig kurz, eine feste Dauer gibt es jedoch nicht. Das Gericht soll grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören (§ 128 FamFG); anschließend entscheidet es über Scheidung und einbezogene Folgesachen.
Wird keine wirksame Beschwerde eingelegt und verzichten die Beteiligten nicht wirksam auf Rechtsmittel, wird der Scheidungsbeschluss nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist rechtskräftig. Für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung maßgeblich. Erst mit Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst.
Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten setzen sich aus zwei Teilen zusammen: Gerichtskosten und Anwaltskosten. Beide richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.
Bei der Scheidung bestimmt das Gericht den Verfahrenswert nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Einkommensverhältnisse setzt § 43 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten an. Vermögen, Umfang und Bedeutung der Sache können die Bewertung beeinflussen. Für den Versorgungsausgleich wird nach § 50 FamGKG grundsätzlich für jedes zu bewertende Anrecht ein eigener Wert hinzugerechnet.
Aus dem gerichtlich festgesetzten Verfahrenswert werden die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren ermittelt. Eine belastbare Kostenschätzung setzt deshalb Angaben zu Einkommen, Vermögen, Versorgungsausgleich und möglichen Folgesachen voraus. Auch die spätere Kostenentscheidung des Gerichts ist zu berücksichtigen.
Bei einer streitigen Scheidung mit Folgeanträgen zu Unterhalt, Zugewinnausgleich und Sorgerecht sind die Kosten regelmäßig höher, weil zusätzliche Folgesachen den Verfahrenswert erhöhen können und für eigene anwaltspflichtige Anträge anwaltliche Vertretung erforderlich ist.
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung
Der Unterschied ist erheblich. Zeitlich, finanziell und emotional.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht zumindest Einigkeit über die Scheidung selbst. Sind auch Unterhalt, Vermögen und weitere Folgesachen geklärt, muss das Gericht darüber nicht streitig entscheiden. Der antragstellende Ehegatte lässt den Antrag anwaltlich einreichen; der andere kann ohne eigenen Anwalt lediglich zustimmen und bestimmte verfahrensrechtliche Erklärungen abgeben.
Bei der streitigen Scheidung sind ein oder mehrere Punkte offen. Soweit die Ehegatten in anwaltspflichtigen Folgesachen eigene Anträge stellen oder sich mit eigenen Anträgen beteiligen wollen, benötigen sie grundsätzlich jeweils anwaltliche Vertretung. Das Gericht muss über die streitigen Folgesachen entscheiden; dadurch können Dauer, Aufwand und Kosten steigen.
Auch bei zunächst unterschiedlichen Vorstellungen kann eine außergerichtliche Einigung über einzelne Folgesachen möglich sein. Dafür müssen Ansprüche, wirtschaftliche Folgen und erforderliche Formvorschriften vor der Unterschrift geklärt sein.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann mehrere wirtschaftliche und familiäre Fragen bündeln. Welche Form erforderlich ist, hängt vom Inhalt ab. Vereinbarungen über nachehelichen Ehegattenunterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, sowie Vereinbarungen über den Ausgleich einer Zugewinnausgleichsforderung bedürfen grundsätzlich notarieller Beurkundung oder einer entsprechenden gerichtlichen Protokollierung. Bei Grundstücken und weiteren Regelungen können zusätzliche Formvorschriften gelten.
Typische Inhalte sind Unterhalt, Vermögensaufteilung und die weitere Nutzung oder Übertragung einer Immobilie. Zu Sorge und Umgang können Eltern Absprachen treffen; verbindliche gerichtliche Regelungen richten sich weiterhin nach dem Kindeswohl.
Eine klare Scheidungsfolgenvereinbarung kann spätere Streitpunkte begrenzen. Vor der Unterschrift sollte geprüft werden, welche Ansprüche geregelt werden und ob die Vereinbarung der erforderlichen Form entspricht.
Verfahrenskostenhilfe
Wer die Kosten einer Scheidung nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen die gesetzlichen Anforderungen an die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfüllt sein. Je nach Bewilligung werden Gerichtskosten und die Vergütung des beigeordneten eigenen Anwalts nach den gesetzlichen Regeln behandelt – ohne Ratenzahlung oder gegen Monatsraten. Mögliche Erstattungspflichten gegenüber anderen Beteiligten entfallen dadurch nicht automatisch. Die Verhältnisse können bis vier Jahre nach Verfahrensende erneut geprüft werden.
Der Antrag kann zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Für die Prüfung werden insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die verlangten Belege benötigt.
Häufige Fragen zur Scheidung
Wie viel kostet eine Scheidung, wenn beide einverstanden sind?
Die Kosten lassen sich nicht allein aus einem gemeinsamen Monatseinkommen ablesen. Das Gericht berücksichtigt bei der Wertfestsetzung die Umstände des Einzelfalls; Versorgungsausgleich und weitere Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert. Eine konkrete Schätzung sollte deshalb anhand der tatsächlichen Angaben und der bei Antragstellung geltenden Gebührentabellen erfolgen.
Was muss ich als erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen will?
Dokumentieren Sie das Datum, an dem Sie sich getrennt haben, denn ab diesem Tag läuft grundsätzlich das Trennungsjahr (§ 1565 BGB). Vor dem Scheidungsantrag sollte anwaltlich geklärt werden, welche Folgesachen zu beachten sind und welche Kosten entstehen können.
Wer zahlt den Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?
Beauftragen beide Ehegatten jeweils einen Anwalt, trägt grundsätzlich jeder zunächst dessen Gebühren. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmen, aber keine eigenen Sachanträge stellen. Wie Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten am Ende verteilt werden, richtet sich nach der gerichtlichen Kostenentscheidung. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Brauchen beide Ehegatten einen Anwalt?
Für den Scheidungsantrag ist anwaltliche Vertretung erforderlich. Der andere Ehegatte kann ohne eigenen Anwalt der Scheidung zustimmen. Sobald er eigene Sachanträge stellen oder eine eigene rechtliche Position im Verfahren durchsetzen möchte, benötigt er grundsätzlich ebenfalls anwaltliche Vertretung.
Wie lange dauert eine Scheidung maximal?
Eine feste Dauer lässt sich nicht nennen. Auskünfte zum Versorgungsausgleich, gerichtliche Auslastung und streitige Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Sorgerecht können das Verfahren deutlich verlängern.
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Verwandte Themen: Ehevertrag | Zugewinnausgleich | Ehegattenunterhalt
Quellen
- §§ 1565 bis 1567 BGB – Scheitern der Ehe und Getrenntleben
- § 63 FamFG – Beschwerdefrist
- § 114 FamFG – Vertretung durch einen Rechtsanwalt
- § 128 FamFG – persönliches Erscheinen und Anhörung der Ehegatten
- § 3 VersAusglG – Ehezeit und kurze Ehezeit
- §§ 43 und 50 FamGKG – Verfahrenswert
- § 1585c BGB – Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt
- § 1378 Abs. 3 BGB – Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
- § 120a ZPO – Änderung der Verfahrenskostenhilfe


