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Kindesunterhalt ist nach einer Trennung eine der ersten Fragen, die geklärt werden muss. Wie viel steht dem Kind zu? Wer zahlt? Und was passiert, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?
Die Antworten stehen nicht in einem einzigen Paragraphen. Kindesunterhalt berechnen heißt: Einkommen prüfen, Düsseldorfer Tabelle anwenden und Sonderfälle berücksichtigen. Wir unterstützen Eltern in Nürnberg dabei, den Anspruch korrekt zu ermitteln und durchzusetzen.
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Betreuung, Erziehung und Versorgung. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.
Beim Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt, wird der Unterhalt anders berechnet. Hier zählt das Einkommen beider Elternteile, und der Bedarf des Kindes wird anteilig aufgeteilt.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine wichtige Richtlinie für die Berechnung von Kindesunterhalt. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in der familiengerichtlichen Praxis als Orientierung verwendet. Gesetzeskraft hat sie nicht.
Die Tabelle ist in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen gegliedert:
- Altersstufe 1: 0 bis 5 Jahre
- Altersstufe 2: 6 bis 11 Jahre
- Altersstufe 3: 12 bis 17 Jahre
- Altersstufe 4: ab 18 Jahren
Die Beträge in der Tabelle gehen von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei einer größeren oder geringeren Zahl können Zu- oder Abschläge durch eine andere Einstufung angemessen sein. Das geschieht nicht automatisch; auch Rang und Bedarfskontrollbetrag sind zu beachten.
Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt orientiert sich am Existenzminimum des Kindes und wird regelmäßig angepasst. Er bildet den Referenzbedarf der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Der tatsächlich durchsetzbare Zahlbetrag hängt unter anderem von der Kindergeldanrechnung und der Leistungsfähigkeit ab und kann im Mangelfall niedriger liegen.
Vom Tabellenunterhalt wird die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.
So wird Kindesunterhalt berechnet
So läuft die Berechnung ab.
Zuerst wird das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt. Das ist nicht einfach der Nettolohn vom Gehaltszettel. Berufsbedingte Aufwendungen, Vorsorge und berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten können nach den Leitlinien abzugsfähig sein; Schulden werden nicht allein wegen ihres Abschlussdatums automatisch abgezogen. Weitere Unterhaltspflichten können die Einstufung und Leistungsfähigkeit ebenfalls beeinflussen.
Dann wird das Kind in die passende Altersstufe eingeordnet und der Tabellenbetrag abgelesen. Bei minderjährigen Kindern wird davon grundsätzlich die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. So ergibt sich zunächst der Tabellen-Zahlbetrag; Leistungsfähigkeit, weitere Berechtigte und Besonderheiten der Betreuung können das Ergebnis noch verändern.
Klingt geradlinig. Ist es oft nicht.
Selbstständigkeit, schwankendes Einkommen oder mehrere Unterhaltsberechtigte können die Berechnung erheblich erschweren. Besonders die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung verlangt eine vollständige Prüfung der Einnahmen und zulässigen Abzüge.
Selbstbehalt: Was dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss
Der Unterhaltspflichtige muss nicht alles abgeben. Der Selbstbehalt sichert das eigene Existenzminimum (§ 1603 BGB).
Gegenüber minderjährigen und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern liegt der notwendige Selbstbehalt 2026 bei 1.450 Euro monatlich für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.750 Euro. Maßgeblich sind die im Bezirk verwendeten Süddeutschen Leitlinien 2026; im Einzelfall sind Anpassungen möglich.
Wenn das Einkommen nicht reicht, um den Unterhalt vollständig zu zahlen, sind zunächst die gesetzliche Rangfolge und die Einsatzbeträge zu bestimmen. Die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs verbleibende Verteilungsmasse wird im Mangelfall auf gleichrangige Unterhaltsberechtigte im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge verteilt.
Sonderbedarf und Mehrbedarf
Die Düsseldorfer Tabelle deckt den laufenden Lebensbedarf ab. Manche Kosten gehen aber darüber hinaus.
Mehrbedarf ist ein regelmäßig anfallender, notwendiger Bedarf, der nicht im Tabellenbetrag enthalten ist. Dazu können etwa bestimmte Betreuungskosten oder krankheitsbedingte Dauerkosten gehören. Die Eltern haften dafür grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher und nicht vorhersehbarer Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Er muss innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden. Die Einordnung einzelner Kosten – etwa Nachhilfe, kieferorthopädische Eigenanteile oder Klassenfahrten – hängt von den Umständen ab.
Die Abgrenzung zwischen Mehrbedarf, Sonderbedarf und normalem Unterhalt ist in der Praxis oft strittig. Was "unvorhersehbar" ist und was nicht, darüber lässt sich streiten. Und wird es auch.
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt
Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob der andere Elternteil kooperiert. Zahlt er nicht freiwillig, gibt es mehrere Schritte.
Zunächst kann über das Jugendamt eine kostenfreie Beistandschaft eingerichtet werden; der Beistand kann den Unterhaltsanspruch des Kindes geltend machen und das Kind im Unterhaltsverfahren vertreten. Alternativ kann Unterhalt gerichtlich tituliert werden. Aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel kann bei ausbleibender Zahlung die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Unterhaltsvorschuss kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht vollständig zahlt. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Volljährige Kinder
Ab 18 ändern sich die Regeln. Volljährige Kinder sind gegenüber beiden Elternteilen barunterhaltsberechtigt, nicht nur gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Der Bedarf richtet sich weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle, aber beide Elterneinkommen fließen in die Berechnung ein. Für ein studierendes Kind, das nicht bei einem Elternteil lebt, nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 regelmäßig einen Bedarf von 990 Euro; Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt und bei erhöhtem Bedarf oder aufgrund der Lebensstellung der Eltern angepasst werden.
Volljährige Kinder müssen sich zudem das volle Kindergeld anrechnen lassen und sind verpflichtet, ihre Ausbildung zielstrebig zu verfolgen. Nach längerer Orientierungslosigkeit kann der Anspruch gefährdet sein; eine starre Dreijahresfrist gibt es nicht.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Wie viel Kindesunterhalt bei 3.000 Euro netto?
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 Euro liegt der Ausgangspunkt 2026 in der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (2.901–3.300 Euro). Für ein achtjähriges Kind gilt die zweite Altersstufe; bei Minderjährigen wird grundsätzlich das hälftige Kindergeld angerechnet. Die Tabelle geht typischerweise von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Je nach Anzahl und Rang der Berechtigten sowie Bedarfskontrollbetrag kann eine Höher- oder Herabstufung angezeigt sein – sie erfolgt nicht automatisch.
In welchen Fällen muss der Vater keinen Unterhalt zahlen?
Ob und in welcher Höhe Barunterhalt gezahlt werden kann, hängt von Bedarf und Leistungsfähigkeit ab. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Dabei können auch erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn zumutbare Erwerbsmöglichkeiten nicht genutzt werden. Reicht das verfügbare Einkommen dennoch nicht aus, ist eine Mangelfallberechnung erforderlich. Unterhaltsvorschuss setzt daneben die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und wird nicht in jeder Konstellation automatisch gezahlt.
Ist der Kindesunterhalt abhängig vom Einkommen der Mutter?
Im klassischen Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind grundsätzlich durch Betreuung, während der andere Barunterhalt zahlt. Bei erheblich höherem Einkommen des betreuenden Elternteils oder gefährdetem angemessenem Eigenbedarf des barunterhaltspflichtigen Elternteils kann dessen Einkommen dennoch Bedeutung gewinnen. Im paritätischen Wechselmodell richtet sich die Barunterhaltspflicht grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern. Beim volljährigen Kind werden ebenfalls beide Elterneinkommen berücksichtigt.
Was, wenn der Vater den Mindestunterhalt nicht zahlen kann?
Unterhaltsvorschuss kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Daneben kann eine kostenfreie Beistandschaft des Jugendamts helfen, Auskunft und Unterhalt geltend zu machen. Ob der andere Elternteil tatsächlich leistungsunfähig ist oder unterhaltsrechtlich weitere Einkünfte anzusetzen sind, muss gesondert geprüft werden.
Wie berechne ich den Kindesunterhalt richtig?
Zunächst ist das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln. Nach den Süddeutschen Leitlinien können bei entsprechenden Anhaltspunkten berufsbedingte Aufwendungen pauschal mit fünf Prozent des Nettoeinkommens berücksichtigt werden; höhere Aufwendungen sind konkret darzulegen, und bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann nur mit konkreten Kosten gerechnet werden. Hinzu kommen berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten und weitere Abzugspositionen. Danach werden Einkommensgruppe und Altersstufe bestimmt und bei Minderjährigen grundsätzlich das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen. Bei Selbstständigen wird für künftiges Einkommen in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Nebeneinkünfte, geldwerte Vorteile und mehrere Unterhaltsberechtigte können weitere Rechenschritte erfordern.
Kindesunterhalt berechnen und durchsetzen
Ob Berechnung, Durchsetzung oder Anpassung des Kindesunterhalts: Eine anwaltliche Prüfung kann die Unterlagen und möglichen nächsten Schritte einordnen. Terminanfragen sind über das Kontaktformular oder unter 0911 243 777 möglich.
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