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Strafrecht

Jugendstrafrecht in Nürnberg: Was jetzt für Jugendliche und Eltern zählt

5 Minuten LesezeitFreigegeben durch Corinna Jung, LL.M.
Corinna Jung, Rechtsanwältin und Fachanwältin für StrafrechtRechtsanwältin, Fachanwältin für StrafrechtCorinna Jung, LL.M.
Inhaltsverzeichnis

Ein strafrechtlicher Vorwurf gegen einen jungen Menschen verunsichert die ganze Familie. Eltern möchten häufig sofort erklären, was passiert ist. Jugendliche wollen die Sache möglichst schnell hinter sich bringen. Beides kann zu vorschnellen Aussagen führen. Auch im Jugendstrafverfahren gilt: Beschuldigte dürfen schweigen und sollten den Tatvorwurf zunächst rechtlich einordnen lassen.

Das Jugendstrafrecht verfolgt im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht einen Erziehungsgedanken. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Verfahren folgenlos endet. Entscheidend sind Tatvorwurf, Alter und Entwicklungsstand, bisheriger Lebensweg sowie das Verhalten nach der Tat.

Für wen gilt das Jugendgerichtsgesetz?

Nach § 1 JGG gilt das Jugendstrafrecht zwingend für Jugendliche, die zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre alt waren. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig.

Bei Heranwachsenden, die zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt waren, prüft das Gericht die Anwendung von Jugendstrafrecht. Nach § 105 JGG kommt sie insbesondere in Betracht, wenn die Person nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung war. Das Ergebnis folgt nicht allein aus dem kalendarischen Alter.

Die ersten Schritte nach einer Vorladung

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter verpflichtet grundsätzlich nicht zum Erscheinen. Jugendliche haben ebenso wie Erwachsene ein Schweigerecht. Eltern sollten ihr Kind nicht zu einer schnellen Aussage drängen und den Sachverhalt auch nicht mit anderen Beteiligten abstimmen.

Sinnvoll ist zunächst:

  • Schreiben und Umschläge vollständig aufbewahren,
  • Aktenzeichen und Fristen notieren,
  • Chats, Fotos und sonstige mögliche Beweismittel unverändert sichern,
  • keine Inhalte in sozialen Netzwerken veröffentlichen,
  • vor einer Aussage prüfen lassen, was aus der Ermittlungsakte bekannt ist.

Kontaktieren Sie so früh wie möglich einen Anwalt. Eine Aussage kann nach Akteneinsicht weiterhin möglich sein. Dann lässt sich aber besser beurteilen, ob sie nützt und welche Punkte erklärungsbedürftig sind. Zudem kann frühzeitig eine sinnvolle Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.

Welche Rolle hat die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe – gesetzlich Jugendhilfe im Strafverfahren – bringt erzieherische, soziale und fürsorgerische Gesichtspunkte in das Verfahren ein. Sie kann Gespräche mit dem jungen Menschen und seiner Familie führen und berichtet dem Gericht über persönliche Entwicklung und Lebensumstände.

Der Kontakt sollte ernst genommen werden. Zugleich ist es sinnvoll, vor einem ausführlichen Gespräch zu klären, welche Angaben für das Verfahren bedeutsam sein können. Die Jugendgerichtshilfe ist weder Verteidigung noch Staatsanwaltschaft; sie hat eine eigene gesetzliche Aufgabe.

Welche Reaktionen sieht das JGG vor?

§ 5 JGG unterscheidet Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Welche Reaktion in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Erziehungsmaßregeln

Weisungen können beispielsweise die Lebensführung, Ausbildung, Betreuung oder Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs betreffen. Daneben kann Hilfe zur Erziehung angeordnet werden. Ziel ist es, auf Ursachen und künftiges Verhalten einzuwirken.

Zuchtmittel

Zu den Zuchtmitteln gehören Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Auflagen können etwa Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen oder eine Geldzahlung umfassen.

Der Jugendarrest kann nach § 16 JGG als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest verhängt werden. Freizeitarrest umfasst eine oder zwei wöchentliche Freizeiten. Dauerarrest beträgt mindestens eine und höchstens vier Wochen. Die frühere vereinfachte Vorstellung von „ein bis vier Wochenenden“ trifft daher nicht zu.

Jugendstrafe

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Sie kommt insbesondere wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld in Betracht. Der gesetzliche Rahmen und die Möglichkeit einer Bewährung hängen von mehreren Voraussetzungen ab. Ob eine Jugendstrafe droht, sollte deshalb anhand des konkreten Vorwurfs und der persönlichen Entwicklung geprüft werden.

Ist die Jugendgerichtsverhandlung öffentlich?

Verhandlungen gegen Jugendliche sind nach § 48 JGG grundsätzlich nicht öffentlich. Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.

Eltern oder gesetzliche Vertreter haben besondere Verfahrensrechte, die jedoch ebenfalls Einschränkungen unterliegen können. Welche Personen teilnehmen dürfen, sollte im konkreten Verfahren geklärt werden.

Einstellung und Diversion

Das Jugendstrafrecht eröffnet Möglichkeiten, ein Verfahren ohne förmliches Urteil zu beenden. Eine Einstellung kann etwa mit erzieherischen Maßnahmen oder einem Ausgleich verbunden sein. Sie ist kein Automatismus. Tatvorwurf, Beweislage, Vorbelastungen sowie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder Folgen auszugleichen, können eine Rolle spielen.

Ob eine frühe Wiedergutmachung sinnvoll ist, sollte besprochen werden. Unkoordinierte Kontaktaufnahme mit mutmaßlich Geschädigten kann neue Konflikte oder Beweisprobleme schaffen.

Wann ist eine notwendige Verteidigung gegeben?

Auch im Jugendstrafverfahren gelten Regeln zur notwendigen Verteidigung. Ein Fall kann beispielsweise bei Untersuchungshaft, einem schweren Tatvorwurf oder einer schwierigen Sach- und Rechtslage vorliegen. Die Bestellung erfolgt nicht einfach deshalb, weil die Familie die Kosten nicht tragen kann. Weitere Informationen finden Sie unter Pflichtverteidiger in Nürnberg.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

Müssen Eltern bei der Polizei aussagen?

Ob Eltern als Zeugen aussagen müssen, hängt unter anderem von Ladung und Angehörigenstellung ab. Nahe Angehörige können ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eltern sollten vor einer Aussage klären, in welcher Rolle sie befragt werden.

Erscheint jede Reaktion im Führungszeugnis?

Nein. Eintragungen im Erziehungsregister, Bundeszentralregister und Führungszeugnis folgen unterschiedlichen Regeln. Die Wirkung lässt sich nicht allein aus dem Namen der Sanktion ableiten. Für Ausbildung, Studium oder berufliche Erlaubnisse sollte die konkrete Rechtsfolge geprüft werden.

Gilt bei Heranwachsenden automatisch Jugendstrafrecht?

Nein. Das Gericht prüft die Voraussetzungen des § 105 JGG. Informationen zu Reifeentwicklung, Lebenssituation und Tatkontext können dafür bedeutsam sein.

Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach dem konkreten Vertrag, dem Tatvorwurf und den jeweiligen Risikoausschlüssen. Eine Deckungszusage sollte deshalb im konkreten Fall eingeholt werden.

Vorbereitung auf die Beratung

Hilfreich sind die Vorladung oder Anklage, das Aktenzeichen, bekannte Termine und eine kurze Chronologie. Notieren Sie auch, ob bereits Aussagen gemacht, Geräte sichergestellt oder andere Beteiligte kontaktiert wurden. Auf dieser Grundlage kann die Dringlichkeit eingeordnet und das weitere Vorgehen vorbereitet werden.

Eltern und Jugendliche können Unterlagen über das Kontaktformular ankündigen oder die Kanzlei unter 0911 243 777 erreichen. Einen Überblick über das gesamte Angebot finden Sie auf der Seite Strafrecht in Nürnberg.

Corinna Jung, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

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Corinna Jung, LL.M., ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie ist Ansprechpartnerin für Familienrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht in Nürnberg.

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