Inhaltsverzeichnis
Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hängt nicht – wie häufig angenommen – vom Einkommen des Beschuldigten ab. Maßgeblich ist, ob das Gesetz für das konkrete Strafverfahren eine notwendige Verteidigung vorsieht. Das kann wegen des zuständigen Gerichts, des Tatvorwurfs, einer drohenden Rechtsfolge oder einer schwierigen Verfahrenslage der Fall sein.
Wer bereits ein Schreiben der Polizei, Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erhalten hat, sollte deshalb zuerst klären, in welchem Verfahrensstadium sich die Sache befindet. Davon hängt ab, wo ein Antrag gestellt wird und wie schnell über die Bestellung entschieden werden muss.
Was bedeutet Pflichtverteidigung?
Bei einer notwendigen Verteidigung darf das Strafverfahren in den entscheidenden Verfahrensabschnitten nicht ohne Verteidiger geführt werden. Das Gericht bestellt dem Beschuldigten dann einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Die gesetzlichen Voraussetzungen stehen vor allem in § 140 StPO.
Der Begriff führt leicht in die Irre. Ein Pflichtverteidiger ist weder ein Anwalt zweiter Klasse noch automatisch ein kostenloser Anwalt. Er hat dieselben beruflichen Pflichten wie ein gewählter Verteidiger und vertritt ausschließlich die Interessen seines Mandanten. Die Beiordnung regelt zunächst, dass ein Verteidiger mitwirkt und die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse erhält. Wer die Verfahrenskosten am Ende trägt, entscheidet sich gesondert.
Die Bezeichnung Pflichtverteidiger sagt nichts über die Qualität der Verteidigung oder die juristische Ausbildung aus. Der wesentliche Unterschied zum Wahlverteidiger liegt in der gerichtlichen Bestellung und der zunächst aus der Staatskasse gezahlten gesetzlichen Vergütung. Die Interessen des Beschuldigten sind unabhängig davon mit derselben anwaltlichen Sorgfalt zu vertreten.
Ein Wahlverteidiger wird unmittelbar vom Mandanten beauftragt. Ein Pflichtverteidiger wird durch das Gericht beigeordnet. Häufig benennt der Beschuldigte zuvor selbst den Anwalt, der bestellt werden soll.
Wann ist ein Pflichtverteidiger vorgesehen?
§ 140 Abs. 1 StPO nennt eine Reihe fester Fälle notwendiger Verteidigung. Dazu gehören unter anderem:
- Die Hauptverhandlung wird voraussichtlich im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfinden.
- Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen vorgeworfen. Als Verbrechen gelten Taten, deren gesetzliche Mindeststrafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
- Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.
- Der Beschuldigte soll einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden.
- Der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt.
- Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand oder ein Sicherungsverfahren kommt in Betracht.
- Bei einer richterlichen Vernehmung erscheint ein Verteidiger wegen der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Beschuldigtenrechte geboten.
- Ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter beantragt die Bestellung.
Die gesetzliche Liste enthält weitere Fallgruppen. Deshalb sollte der Tatvorwurf nicht isoliert betrachtet werden. Auch das zuständige Gericht, eine Haftsituation, andere Verfahrensbeteiligte und der bisherige Ablauf können die notwendige Verteidigung auslösen.
Zusätzlich greift § 140 Abs. 2 StPO, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage geboten erscheint. Dasselbe gilt, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Ein bestimmter Deliktsname beantwortet die Frage daher nicht immer. Entscheidend sind Anklage, Straferwartung und konkrete Verfahrenslage.
Wann wird der Pflichtverteidiger bestellt?
Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger und wurde ihm der Tatvorwurf eröffnet, wird in einem Fall notwendiger Verteidigung grundsätzlich unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn er dies nach der Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist nach § 141 Abs. 1 StPO grundsätzlich spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden. § 141a StPO lässt hiervon nur in eng begrenzten dringenden Fällen Ausnahmen zu.
In bestimmten Situationen erfolgt die Bestellung unabhängig von einem Antrag. Das betrifft beispielsweise die Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung. Auch nach Anklageerhebung gibt es gesetzlich festgelegte Zeitpunkte, zu denen das Gericht tätig werden muss.
Für Beschuldigte ist trotzdem wichtig, ihren Verteidigerwunsch früh mitzuteilen. Wird zunächst ein anderer Anwalt bestellt, ist ein späterer Wechsel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Pflichtverteidiger beantragen und Wunschanwalt benennen
Vor Erhebung der Anklage kann der Antrag nach § 142 Abs. 1 StPO bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angebracht werden. Die Staatsanwaltschaft legt ihn grundsätzlich mit einer Stellungnahme dem zuständigen Gericht vor. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Für die Zuordnung sollten Antrag und Verteidigerbenennung mindestens folgende Angaben enthalten:
- vollständiger Name und Kontaktdaten des Beschuldigten
- Aktenzeichen und zuständige Behörde oder Gericht
- kurze Bezeichnung des Tatvorwurfs
- Grund, aus dem eine notwendige Verteidigung vorliegen könnte
- Name und Kanzleianschrift des gewünschten Verteidigers
Eine ausführliche Einlassung zum Tatvorwurf gehört nicht automatisch in diesen Antrag. Vor Angaben zur Sache sollte geklärt werden, welche Informationen der Ermittlungsakte zu entnehmen sind und welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird.
Vor der Bestellung muss dem Beschuldigten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer gesetzten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein fristgerecht benannter Verteidiger ist nach § 142 Abs. 5 StPO zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein solcher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Anwalt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Wer eine bestimmte Rechtsanwältin oder einen bestimmten Rechtsanwalt als Pflichtverteidigung benennen möchte, sollte den Wunsch deshalb möglichst früh und eindeutig mitteilen. Ob eine Beiordnung im konkreten Verfahren möglich ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der Verfügbarkeit der benannten Person ab.
Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Die Staatskasse zahlt dem beigeordneten Verteidiger zunächst die gesetzliche Vergütung. Daraus folgt nicht, dass die Verteidigung für den Beschuldigten in jedem Ausgang des Verfahrens kostenlos bleibt.
Bei einer Verurteilung trägt der Angeklagte nach § 465 StPO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens. Dazu können auch die durch die Pflichtverteidigung entstandenen Kosten gehören.
Bei einem Freispruch oder der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Bei einer Einstellung hängen Kostentragung und Erstattung vom Verfahrensstadium, der Rechtsgrundlage und der konkreten Kostenentscheidung ab. Insbesondere führt eine Einstellung vor Anklageerhebung nicht automatisch zur Erstattung der Verteidigerkosten. § 467 StPO enthält zudem weitere Ausnahmen.
Zusätzliche Vergütungsvereinbarungen können auch bei einer Pflichtverteidigung eine Rolle spielen. Ob sie vorgesehen sind und welche Leistungen sie erfassen, sollte vor der Mandatierung transparent besprochen werden.
Kann ein Pflichtverteidiger gewechselt werden?
Ein einmal bestellter Pflichtverteidiger lässt sich nicht ohne Weiteres austauschen. § 143a StPO regelt mehrere Wechselmöglichkeiten.
Eine Drei-Wochen-Frist gilt nicht für jeden beliebigen Wechselwunsch. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen ein anderer als der rechtzeitig bezeichnete Anwalt beigeordnet wurde oder dem Beschuldigten für die Auswahl nur eine kurze Frist gesetzt war. Dann kann innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung ein anderer bezeichneter Verteidiger beantragt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein Wechsel kommt außerdem in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem anderen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Allgemeine Unzufriedenheit genügt dafür nicht automatisch. Der konkrete Grund muss gegenüber dem Gericht nachvollziehbar dargestellt werden.
Wer bereits einen anderen Wahlverteidiger beauftragt hat, kann ebenfalls eine Aufhebung der bisherigen Beiordnung erreichen. Das Gesetz sieht hierfür eigene Voraussetzungen und Ausnahmen vor.
Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht
Auch in Jugendstrafverfahren kann eine notwendige Verteidigung vorliegen. Neben den Regeln der Strafprozessordnung sind die Besonderheiten des Jugendgerichtsgesetzes zu berücksichtigen. Alter, Entwicklungsstand, Tatvorwurf und mögliche Rechtsfolgen können für die Beurteilung eine Rolle spielen.
Mehr zu den Besonderheiten lesen Sie auf der Seite Jugendstrafrecht in Nürnberg.
Häufige Fragen zum Pflichtverteidiger
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich kein Geld für einen Anwalt habe?
Nicht allein deshalb. Anders als bei Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hängt die Pflichtverteidigung nicht von geringem Einkommen ab. Es muss ein Fall notwendiger Verteidigung nach den strafprozessualen Vorschriften vorliegen.
Darf ich meinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Sie dürfen einen Verteidiger bezeichnen. Das Gericht muss Ihnen vor der Bestellung grundsätzlich Gelegenheit dazu geben. Der fristgerecht benannte Anwalt wird bestellt, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Muss ich selbst einen Antrag stellen?
Nicht in jeder Konstellation. In einigen Fällen bestellt das Gericht unabhängig von einem Antrag einen Verteidiger. Ein ausdrücklicher Antrag und eine frühe Benennung des gewünschten Anwalts können dennoch wichtig sein, insbesondere solange noch niemand beigeordnet wurde.
Ist ein Pflichtverteidiger immer kostenlos?
Nein. Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzliche Vergütung. Die endgültige Kostenentscheidung hängt insbesondere vom Ausgang und von der Art der Beendigung des Strafverfahrens ab.
Pflichtverteidiger in Nürnberg anfragen
Wenn Sie eine Ladung, Anklageschrift oder Mitteilung über einen Hafttermin erhalten haben, halten Sie das Schreiben und das Aktenzeichen für die Kontaktaufnahme bereit. Dabei kann geklärt werden, ob eine notwendige Verteidigung in Betracht kommt, ob bereits eine Frist läuft und wie ein Verteidigerwunsch erklärt werden kann.
Sie erreichen die Kanzlei über das Kontaktformular oder telefonisch unter 0911 243 777.
Einen Überblick über weitere Verteidigungsthemen finden Sie unter Strafrecht in Nürnberg. Informationen zu möglichen Honoraren außerhalb einer Beiordnung stehen auf der Seite Kosten einer Strafverteidigung.


