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Familienrecht

Zugewinnausgleich bei Scheidung: Berechnung, Ansprüche, Fristen

7 Minuten LesezeitFreigegeben durch Corinna Jung, LL.M.
Corinna Jung, Rechtsanwältin und Fachanwältin für StrafrechtRechtsanwältin, Fachanwältin für StrafrechtCorinna Jung, LL.M.
Inhaltsverzeichnis

Wenn deutsches Güterrecht gilt und die Ehegatten nichts Abweichendes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet kein gemeinsames Vermögen: Jeder behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen. Bei Beendigung des Güterstands wird der Zugewinn beider Ehegatten verglichen und ein Überschuss nach den gesetzlichen Regeln ausgeglichen.

Das Prinzip klingt einfach. Die Umsetzung ist es selten.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (§ 1373 BGB). Bei einer Scheidung tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, also dem anderen Ehegatten zugestellt ist (§ 1384 BGB).

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB). Für den Vergleich wird das Anfangsvermögen kaufkraftbereinigt.

Ein stark vereinfachtes Beispiel ohne Kaufkraftbereinigung: Partner A hatte bei der Hochzeit 20.000 Euro und am Berechnungsstichtag 120.000 Euro – rechnerischer Zugewinn: 100.000 Euro. Partner B hatte bei der Hochzeit 10.000 Euro und am Berechnungsstichtag 30.000 Euro – rechnerischer Zugewinn: 20.000 Euro. Die Differenz beträgt 80.000 Euro; die Hälfte davon sind 40.000 Euro. In einer realen Berechnung sind insbesondere Indexierung, Verbindlichkeiten, privilegierter Erwerb und die Begrenzung nach § 1378 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.

Was zählt zum Vermögen - und was nicht?

Zum Endvermögen zählt alles, was einen wirtschaftlichen Wert hat: Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Lebensversicherungen, Fahrzeuge. Auch Rentenanwartschaften können relevant sein, werden aber in der Regel über den Versorgungsausgleich separat geregelt. Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, werden güterrechtlich nicht zusätzlich ausgeglichen (§ 2 Abs. 4 VersAusglG).

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB), soweit sie nicht den Umständen nach zu den Einkünften gehören. Ihre spätere Wertentwicklung kann sich dennoch im Zugewinn auswirken.

Schulden zählen ebenfalls. Das Anfangsvermögen kann negativ sein. Wenn jemand mit 50.000 Euro Schulden in die Ehe geht und bei der Scheidung schuldenfrei ist, beträgt der Zugewinn 50.000 Euro - selbst wenn kein positives Vermögen aufgebaut wurde.

Der Auskunftsanspruch

Beide Ehepartner sind verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen (§ 1379 BGB). Das umfasst eine vollständige Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens sowie des Vermögens zum Trennungszeitpunkt, jeweils mit Belegen: Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Unternehmensbewertungen, Versicherungspolicen.

Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Nicht der Tag der Trennung.

Eine vollständige Vermögensauskunft ist für die Berechnung zentral. Wird die Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, kann sie gerichtlich geltend gemacht werden; eine eidesstattliche Versicherung kann unter den Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB verlangt werden.

Illoyale Vermögensverfügungen

Was passiert, wenn ein Partner kurz vor der Trennung Vermögen beiseiteschafft? Das Gesetz kennt dieses Problem.

Vermögensminderungen können dem Endvermögen wieder zugerechnet werden (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das Gesetz erfasst drei Fallgruppen: bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung und Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Nach § 1375 Abs. 3 BGB unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist. Für Zustimmung und weitere Ausnahmen unterscheidet das Gesetz zwischen den Fallgruppen.

Zeitpunkt, Empfänger, Rechtsgrund und Belege einer auffälligen Vermögensminderung können für die Prüfung nach § 1375 Abs. 2 BGB erheblich sein. Eine Überweisung an Angehörige wird nicht automatisch hinzugerechnet; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen festgestellt werden.

Gütertrennung als Alternative

Während der Ehe kann Gütertrennung durch notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden. Während eines auf die Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens können Ehegatten den Zugewinnausgleich für den Fall der Auflösung außerdem in notarieller Form oder durch eine gerichtliche Protokollierung nach § 127a BGB regeln (§ 1378 Abs. 3 BGB).

Bei Gütertrennung gibt es keinen gesetzlichen Zugewinnausgleich. Andere Ansprüche oder Vereinbarungen sind davon getrennt zu prüfen. Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen; welche wirtschaftlichen Folgen das hat, hängt von der gesamten Gestaltung ab.

Eine Zwischenlösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Bestimmte Vermögenswerte (zum Beispiel ein Unternehmen oder eine geerbte Immobilie) werden aus dem Zugewinn herausgenommen, der Rest wird normal ausgeglichen.

Verjährung und Fristen

Für die Ausgleichsforderung gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§§ 195, 199 BGB). Bei Rechtskraft der Scheidung und entsprechender Kenntnis im März 2026 endet die regelmäßige Frist vorbehaltlich einer Hemmung oder eines Neubeginns mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB).

Warten Sie nicht zu lange. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, Vermögenswerte zu rekonstruieren und Belege zu sichern.

Was bei Immobilien passiert

Immobilien machen den Zugewinnausgleich kompliziert. Der Marktwert der Immobilie fließt in das Endvermögen ein, aber die Immobilie selbst wird nicht geteilt. Der Zugewinnausgleich begründet einen Zahlungsanspruch, keinen Eigentumsübergang. Die sachenrechtliche Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie ist ein separater Vorgang.

Wenn das Haus beiden gehört und keiner den anderen auszahlen kann, kann eine Teilungsversteigerung oder ein Verkauf erforderlich werden. Oder einer übernimmt den Anteil des anderen und den laufenden Kredit. Das erfordert eine saubere Bewertung und oft auch die Zustimmung der Bank.

Bei einer geerbten Immobilie wird der Wert beim privilegierten Erwerb dem Anfangsvermögen zugerechnet. Die spätere Wertentwicklung kann sich im Zugewinn auswirken. Renovierungen können den Stichtagswert beeinflussen; ob daneben Ausgleichs-, Eigentums- oder Darlehensansprüche bestehen, ist gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Was zählt nicht zum Zugewinn in der Ehe?

Erbschaften und Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhalten hat, werden nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB), soweit sie nicht den Umständen nach zu den Einkünften gehören. Die spätere Wertentwicklung kann den Zugewinn erhöhen. Maßgeblich ist aber nicht schlicht die Differenz zwischen damaligem und heutigem Wert, weil insbesondere Kaufkraftbereinigung, Verbindlichkeiten und die gesetzlichen Stichtage zu berücksichtigen sind.

Wie wird der Zugewinn vom Haus ausgeglichen?

Das Haus selbst wird durch den Zugewinnausgleich nicht geteilt. Sein Verkehrswert am maßgeblichen Stichtag fließt in die Berechnung des Endvermögens ein. Gehört die Immobilie beiden, kommen daneben etwa Übernahme eines Miteigentumsanteils, Verkauf oder eine gesonderte Verrechnung in Betracht. Welcher Weg funktioniert, hängt auch von Finanzierung, Eigentumsverhältnissen und Liquidität ab.

Ist die Wertsteigerung einer Immobilie Zugewinn?

Eine Wertsteigerung kann den Zugewinn erhöhen. Die bloße Differenz zwischen dem damaligen und heutigen Immobilienwert ist aber nicht automatisch der maßgebliche Zugewinn: Das Anfangsvermögen wird kaufkraftbereinigt, Verbindlichkeiten und Stichtage sind zu berücksichtigen. Bei einer geerbten Immobilie wird der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs dem Anfangsvermögen zugerechnet; spätere Wertentwicklung kann sich im Zugewinn auswirken.

Welcher Kontostand zählt bei Zugewinnausgleich?

Der Stichtag ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt wird – nicht der Tag der Trennung oder der Einreichung. Für das Endvermögen ist damit auch der Kontostand an diesem Datum relevant. Vermögensminderungen vor dem Stichtag können unter die Fallgruppen des § 1375 Abs. 2 BGB fallen und bei nachgewiesenen Voraussetzungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Welche Nachteile hat die Ehefrau, wenn sie nicht im Grundbuch steht?

Der Zugewinnausgleich kann den Immobilienwert auch dann erfassen, wenn nur ein Ehegatte im Grundbuch steht. Daraus entsteht aber weder Miteigentum noch ein allgemeines Mitspracherecht über die Immobilie. Verfügt der Eigentümer über sein Vermögen im Ganzen, kann § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten verlangen. Ob diese Voraussetzungen bei einer konkreten Immobilie erfüllt sind, muss anhand des Gesamtvermögens geprüft werden.

Zugewinnausgleich prüfen lassen

Für eine belastbare Berechnung werden insbesondere Angaben zu Anfangs- und Endvermögen, Verbindlichkeiten und Stichtagen benötigt. Einen Termin vereinbaren Sie über das Kontaktformular oder unter 0911 243 777.

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Corinna Jung, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

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Corinna Jung, LL.M., ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht. Sie ist Ansprechpartnerin für Familienrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht in Nürnberg.

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