Rechtsprechung Arbeitsrecht: Tarifvertrag und Betriebsrente
Das BAG hatte sich kürzlich damit zu befassen, ob es gerechtfertigt ist, in einem Tarifvertrag die Regelung vorzusehen, dass mit der Vollendung des 60. Lebensjahres sämtliche weiteren Beschäftigungsmonate für die Berechnung einer Betriebsrente bzw. für den Aufbau von Anwartschaften außen vor bleiben (dürfen).
In diesem Zusammenhang können diverse Aspekte einer möglichen Benachteiligung ins Feld geführt werden, gerade auch aus der Sicht der Frau. Durch das BAG ist aber ausgewiesen worden, den Arbeitgebern müsse hier einen weitgehender Ermessenspielraum zugestanden werden, schließlich handele es sich bei der Betriebsrente im Ergebnis um eine freiwillige Leistung. Die Messlatte für die Annahme einer nicht erträglichen Ungleichbehandlung müsse sehr hoch liegen. Grundsätzlich müsse dem Arbeitgeber ein Kalkulationsfreiraum belassen werden, andernfalls die Betriebsrente insgesamt dann auf der freiwilligen Basis vom Arbeitgeber niedriger gestaltet würde, was letztlich der Gesamtheit der begünstigten Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen könnte.
Fazit: Arbeitnehmer dürften sich in der Regel damit abzufinden haben, wie ein Arbeitgeber die einzelnen Modalitäten zur freiwilligen Betriebsrente gestaltet (BAG, Urteil vom 17.10.2017).