Gott sei Dank: Was kann denn der Untersuchungsgefangene dafür, wenn die Gerichte angeblich heillos überlastet sind. Ein fester Erfahrungswert ist es: U-Haft, ein halbes Jahr ist fast vergangen, eine Hauptverhandlung ist aber nicht in Sicht.
Der Gefangene hat als unschuldig zu gelten, eine Fortdauer der Haft kann deshalb unzumutbar erscheinen.
Aber regelmäßig wird durch das Oberlandesgerichte dann die Fortdauer angeordnet und damit entschuldigt oder gerechtfertigt, dass trotz Ausschöpfung aller organisatorischer Maßnahmen im Behördenbetrieb, wie z. B. auch der Einrichtung einer weiteren Strafkammer, die Kapazität nicht hingereicht hätte, in einer Haftsache zur Hauptverhandlung zu terminieren. Deshalb bleibe es bei der Einsperrung.
Rechtsprechung Strafrecht: Überlastungssituation
In einem dem Oberlandesgericht Zweibrücken vorgelegten Sachverhalt stellte das Gericht darauf ab, dass die zur Entlastung getroffenen Maßnahmen „nunmehr wieder eine angemessene“ Bearbeitungsdauer für die neu eingegangene Verfahren gewähren würden. Dem hat das Bundesverfassungsgericht dankenswerterweise einen Riegel vorgeschoben.
Motto: wer will so in die Zukunft sehen können. Der Blick sei nicht nach vorne zu richten, sondern in die Vergangenheit. Die Justizverwaltung sei dafür verantwortlich, dass eine länger andauernde Überlastungssituation gar nicht erst eintritt. Ansonsten müsse der Beschuldigte und (Untersuchungs-)Gefangene eben entlassen werden.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2017).