Rechtsprechung Familienrecht: Mehrbedarf
Die Mutter von zwei Kindern 12 und 10 Jahre alt, war vor der Scheidung teilweise erwerbstätig. Ihr wurde ein Trennungsunterhalt zugesprochen. Dabei wurden die Kosten einer Tagesmutter bei ihrer Einkommens- und Bedarfsberechnung angesetzt, sie hatte ein geringeres Einsatzeinkommen und damit einen höheren Bedarf. Dann wurde die Mutter geschieden und es kam zu einem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt. Die Mutter ging davon aus, dass sie zukünftig die Kosten für die Tagesmutter im Rahmen eines Mehrbedarfs anmelden kann.
Familienrecht: Rechtsprechung
So (einfach) ist es aber eben nicht. In letzter Instanz ist vom BGH nunmehr entschieden worden, nachdem man vorher bei den Gerichten (Amtsgericht, Oberlandesgericht) unterschiedlicher Auffassung war, dass diese Kosten eben nicht ein Fall für den sog. „Mehrbedarf“ sind, und die Mutter aber andererseits das Ganze dadurch auffangen könnte, dass sie im Rahmen ihrer Steuererklärung den Kostenaufwand geltend machen könne.
Für die Qualifikation des Mehrbedarfs bedürfe es unabdingbar einer besonderen pädagogischen Förderung, wie sie in staatlichen und vergleichbaren privaten Einrichtungen mit dem Aufenthalt des Kindes verbunden wäre. Der Einsatz einer Tagesmutter sei so in der Regel nicht gestaltet. Die Pflichten der Tagesmutter stellten sich doch i. d. R. wie folgt dar: Abholung der Kinder, Mittagessen, Hausaufgabenüberwachung und leichte Haushaltsarbeiten. Das sei nichts, was über die übliche Betreuung, die der Mutter persönlich obliege, hinausgehe.
Einen Ausweg kann es für die Mutter wohl nur geben, wenn sie sich dann tatsächlich darum bemüht und es auch schafft, eine Tagesmutter mit einer ausgewiesenen besonderen Pädagogischen Qualifikation zu finden, und einem Gericht glaubhaft zu vermitteln, weil es auch in den Vertrag mit der Tagesmutter hineingeschrieben wäre, dass eigenständig erzieherische Inhalte transportiert würden.
Von bösen Zungen ist verlautet, letztlich verpflichte diese höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, die Kinder „dauerpädagogisieren“ zu lassen, weil freies Spielen der Kinder zuhause unter fremder Aufsicht keinen Mehrbedarf der Kinder auslösen könne und sich im Ergebnis eine in Vollzeit tätige Mutter sonst messbar schlechter stelle, wenn nicht immer und überall – pädagogisch werthaltig – erzogen würde.
Aber so ist es eben (vom BGH gewollt).
(BGH, Beschluss vom 04.10.2017).