Grundsätzlich gilt, dass Lkws bei vielspurigen Autobahnen auf der linken Spur nichts zu suchen haben. Dies gilt auch im Fall eines Staus. Nach der Vorschrift §7 III Abs. 3 c StVO dürfen Lkws mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 3,5 t außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern drei oder mehr Fahrstreifen zur Verfügung stehen, den linken Fahrstreifen nur benutzen zum Zweck der Linksabbiegung und das gilt auch für Autobahnen, wo ein Linksabbiegen grundsätzlich gar nicht vorgesehen ist.
Rechtsprechung Verkehrsrecht: Spurwechsel
Aber der Verstoß gegen diese Vorschrift nützt dem Spurwechsler nichts, der die Lücke vor einem verkehrswidrig gelenkten langsam fahrenden Lkw nutzen will, um in die linke Spur hineinzustoßen. Wenn der Spurwechsler nicht beweisen kann, dass er mit äußerster Sorgfalt wechselte und eindeutig ein Fahrfehler im Lkw unfallursächlich war, haftet grundsätzlich der Spurwechsler zu 100 %. Die Vorschrift des § 7 Abs. III c 3 StVO diene nämlich nicht dem Schutz eines Spurwechslers oder wie auch immer, sondern der Leichtigkeit des Verkehrsflusses und selbstredend könne – allemal bei einem Stau – einer solchen Leichtigkeit ohnehin garnichts dienlich sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018).
Bislang galt ganz klar als Richtlinie für alle Oberlandesgerichte: Bereits ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Nunmehr hat aber der VGH München entschieden, dass dies so nicht haltbar sein kann. Die maßgebliche Vorschrift bei § 11 VII. FeV (Fahrerlaubnisverordnung) würde leerlaufen, wenn es hier einen Automatismus gäbe.
Es müsse sich vielmehr schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst ergeben, ansonsten müssten Aufklärungsmaßnahmen erst auf die Beine gestellt werden, um aus der Feststellung eines erstmaligen und bis dahin also einmaligen Konsums ableiten zu können, dass tatsächlich eine Ungeeignetheit insgesamt gegeben ist. Es gäbe auch gemäß Nr. 9. 2. 2. der Anlage 4 keinen Grenzwert, so dass man davon ausgehen könnte, wann der besagte Grenzwert maßgeblich überschritten wäre, zum Beispiel um das doppelte oder dreifache oder vierfache, dann könnte auf jeden Fall auf weitere Maßnahmen verzichtet werden bzw. überhaupt auf Maßnahmen.
Nein: Der Ansatzpunkt ist das erste und bislang einmalige Erscheinen dieses Gesetzesverstoßes beim Verkehrsteilnehmer. „Und wenn da vorher noch nichts war“ dann geht es so einfach nicht, so der VGH München. Dann bedürfte es gegebenenfalls auf jeden Fall auch noch einer Begutachtung, um eine verantwortungsvolle Prognose herbeizuführen. Ob die Behörden diesen Aufwand dann letztlich erst einmal auf eigene Kosten tragen wollen, bliebe abzuwarten. Die Sachbehandlung in dieser Weise ist auch noch nicht absolut spruchreif, es wurde eine Revision ausdrücklich zugelassen, so dass sich zwecks Herstellung der Einheitlichkeit bei allen Oberlandesgerichten sprich in allen Teilen Deutschlands demnächst eine abschließende Klärung durch den Bundesverwaltungsgericht ergeben mag. Aber in Bayern ist die Gefahr jedenfalls erst einmal nicht mehr ganz so groß, so einschneidend wie bislang sanktioniert zu werden.
Rechtsprechung Verkehrsrecht: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Es bleibt dabei: Wer mit 200 km/Stunde auf der Autobahn fährt, lebt nicht unbedingt gefährlich. Da kommt es auch auf das Gefährt an.
Aber wenn es zu einem Unfall kommt, weil ein vorbefindlicher Verkehrsteilnehmer die Spur plötzlich wechselt, dann hat man trotzdem „Pech“ gehabt. Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet keinen Schuldvorwurf, aber erhöht eben die Betriebsgefahr, weil ein mit dieser Geschwindigkeit bewegtes Fahrzeug nicht so schnell abgebremst werden kann. Deswegen wiederum kann man ggf. nicht, wie jedoch nach der StVO aufgegeben, nicht auf ein plötzliches Hindernis so reagieren, dass ein Schaden verhindert wird.
Es ist mehrfach bestätigt worden, dass im Fall einer Fortbewegung mit ca. 200 km/h eine Mithaftung zwischen 20 % – 40 %. auferlegt wird, wohl in der Regel 30 %. Von Bedeutung sind im Einzelfall auch die Licht- bzw. Sichtverhältnisse.
Rechtsprechung Verkehrsrecht: Überquerung eines Radwegs
Ein Passant überquerte bei Grünlicht an der LZA die Fahrbahn. Dann galt es auch noch einen Radweg zu überqueren, der im Kreuzungsbereich farblich markiert um die Lichtzeichenanlage herumgeführt wurde, um so eine Entflechtung des Betriebs im Kreuzungsbereich zu fördern. Beim Betreten des Radwegs wurde der Passant dann von einem Fahrradfahrer erfasst.
In der ersten Instanz wurde die Alleinhaftung des Radfahrers ausgewiesen. Auf die Berufung hin wurde obergerichtlich entschieden, jeder trage zu gleichen Teilen die Verantwortung und Schuld. Bei einem gewissen räumlichen Abstand zum unmittelbaren Fahrbahnüberquerungsbereich werde allemal ein eigener Pflichtenkreis begründet beim Aufeinandertreffen von Fußgänger und Radfahrer. Der Fußgänger könne sich nicht auf sein wahrgenommenes Grünlicht verlassen, das strahle auch nicht aus. Soweit der Radfahrer dann auf seinem Radweg auch nicht abbiege auf seiner kurvig angelegten Furt, treffe dementsprechend den Fußgänger die besondere Rücksichtnahmepflicht aus § 25 Abs. 3 StVO und § 1 Abs. 1 StVO gleichermaßen wie den Fahrradfahrer. Es handele sich um einen eigenständigen Verantwortungsbereich in einer separaten Verkehrssituation. Fußgänger, die eine Fahrbahn oder einen Radweg nicht mit besonderer Vorsicht überqueren, treffe dann immer eine entsprechende Mitschuld. Dabei spreche (sogar) ein Anscheinsbeweis gegen den Fußgänger, der eine Fahrbahn, und sei es ein Radweg, überhaupt betritt, obwohl sich ein Radfahrer nähert
(OLG, Hamm, Urteil vom 19.01.2018).
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