Bislang galt ganz klar als Richtlinie für alle Oberlandesgerichte: Bereits ein erstmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Nunmehr hat aber der VGH München entschieden, dass dies so nicht haltbar sein kann. Die maßgebliche Vorschrift bei § 11 VII. FeV (Fahrerlaubnisverordnung) würde leerlaufen, wenn es hier einen Automatismus gäbe.
Rechtsprechung Verkehrsrecht: Fahrerlaubnisverordnung
Es müsse sich vielmehr schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst ergeben, ansonsten müssten Aufklärungsmaßnahmen erst auf die Beine gestellt werden, um aus der Feststellung eines erstmaligen und bis dahin also einmaligen Konsums ableiten zu können, dass tatsächlich eine Ungeeignetheit insgesamt gegeben ist. Es gäbe auch gemäß Nr. 9. 2. 2. der Anlage 4 keinen Grenzwert, so dass man davon ausgehen könnte, wann der besagte Grenzwert maßgeblich überschritten wäre, zum Beispiel um das doppelte oder dreifache oder vierfache, dann könnte auf jeden Fall auf weitere Maßnahmen verzichtet werden bzw. überhaupt auf Maßnahmen.
Nein: Der Ansatzpunkt ist das erste und bislang einmalige Erscheinen dieses Gesetzesverstoßes beim Verkehrsteilnehmer. „Und wenn da vorher noch nichts war“ dann geht es so einfach nicht, so der VGH München. Dann bedürfte es gegebenenfalls auf jeden Fall auch noch einer Begutachtung, um eine verantwortungsvolle Prognose herbeizuführen. Ob die Behörden diesen Aufwand dann letztlich erst einmal auf eigene Kosten tragen wollen, bliebe abzuwarten. Die Sachbehandlung in dieser Weise ist auch noch nicht absolut spruchreif, es wurde eine Revision ausdrücklich zugelassen, so dass sich zwecks Herstellung der Einheitlichkeit bei allen Oberlandesgerichten sprich in allen Teilen Deutschlands demnächst eine abschließende Klärung durch den Bundesverwaltungsgericht ergeben mag. Aber in Bayern ist die Gefahr jedenfalls erst einmal nicht mehr ganz so groß, so einschneidend wie bislang sanktioniert zu werden.